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Art. 14

Fassungen
ab 12.02.1932 — BGBl. Nr. 45/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute12.02.1932 BGBl. Nr. 45/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1932,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

12.02.1932BGBl. Nr. 45/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

Artikel 14.

 a) Dieses Abkommen findet nicht von selbst Anwendung auf Schottland und Nordirland, auf die Kolonien und Protektorate Seiner Majestät des Königs von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaisers von Indien, auf die unter Seiner Oberhoheit stehenden Gebiete und auf die Mandatsgebiete, die von Seiner Regierung im Vereinigten Königreiche verwaltet werden; Seine Majestät kann jedoch zu jeder Zeit solange das Abkommen gemäß Artikel 13 in Geltung steht, durch eine Erklärung, die von Seinem Gesandten in Wien abzugeben ist, die Anwendung dieses Abkommens auf irgendeines der angeführten Gebiete ausdehnen.

Litera b Eine solche Erklärung hat die Behörden des betreffenden Gebietes, an die Ersuchen um Zustellung oder um Beweisaufnahmen zu richten sind, und die Sprache, in der Mitteilungen und Übersetzungen abzufassen sind, anzugeben. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer solchen Ausdehnung ist ein Monat nach dem Zeitpunkt einer solchen Erklärung.

Litera c Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann zu jeder Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten einer Ausdehnung dieses Abkommens auf eines der im Absatz a dieses Artikels angeführten Gebiete die betreffende Ausdehnung kündigen, indem er auf diplomatischem Wege eine sechsmonatliche Kündigungserklärung abgibt.

Litera d Die Kündigung des Abkommens gemäß Artikel 13 setzt es, soferne nicht etwas anderes von den beiden Hohen Vertragschließenden Teilen ausdrücklich vereinbart wird, von selbst hinsichtlich aller Gebiete außer Kraft, auf die es gemäß Absatz a dieses Artikels ausgedehnt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015

Gesetzesnummer

10001803

Dokumentnummer

NOR12023980

Alte Dokumentnummer

N2193216891R