Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 10.
Der Ausgelieferte darf in dem Staate, dem die Auslieferung bewilligt worden ist, wegen einer vor der Auslieferung begangenen und in diesem Übereinkommen nicht vorgesehenen Tat weder verfolgt noch bestraft, noch an einem dritten Staat ausgeliefert werden, es wäre denn, daß er nach Beendigung des Strafverfahrens und im Falle der Verurteilung nach Vollstreckung oder Nachsicht der Strafe einen Monat lang Gelegenheit gehabt hätte, das Land von neuem zu verlassen, an das er ausgeliefert worden war, oder daß er in der Folge dahin zurückgekehrt wäre.
Er wird aber auch wegen einer vor der Auslieferung verübten und in diesem Übereinkommen vorgesehenen Tat, die mit der die Auslieferung begründeten nicht identisch ist, nur mit Zustimmung der Regierung, welche die Auslieferung bewilligt hat, verfolgt oder bestraft werden können. Diese Regierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, die Beibringung einer der im Artikel 5 erwähnten Urkunden begehren. Die Zustimmung dieser Regierung ist auch dann erforderlich, wenn der Beschuldigte an einen dritten Staat ausgeliefert werden soll. Es bedarf ihrer jedoch nicht, wenn der Beschuldigte aus freien Stücken begehrt, daß über ihn geurteilt oder daß seine Strafe vollstreckt werde oder wenn er innerhalb der obenerwähnten Frist das Gebiet des Landes, dem er ausgeliefert wurde, nicht verlassen hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023990
Alte Dokumentnummer
N2193218102R