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Art. 12

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1210.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 12.

Wenn eine dritte Regierung eine Person an einen der vertragschließenden Teile ausgeliefert, so gestattet der andere Teil die Durchlieferung durch sein Staatsgebiet, sofern diese Person nicht dem Durchlieferungsstaate angehört, die Auslieferung wegen der in den Artikeln 1 und 2 angeführten strafbaren Handlungen stattfindet und nicht einer der in den Artikeln 3 und 11 erwähnten Fälle vorliegt.

Zur Erwirkung der Durchlieferung bedarf es nur eines auf diplomatischem Wege gestellten Begehrens, dem eine der im Artikel 5 erwähnten Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Ausfertigung anzuschließen ist. Die Durchlieferung findet unter Begleitung von Beamten des Staates statt, der sie bewilligt hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023992

Alte Dokumentnummer

N2193218104R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A12/NOR12023992