Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 14.
Wenn die Regierung eines der beiden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Zustellung eines Aktenstückes oder eines Urteils an eine im Gebiete des andern Staates befindliche Person für nötig erachtet, wird das auf diplomatischem Wege übersendete Aktenstück dieser Person nach den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen durch einen zuständigen Beamten zugestellt und der Zustellungsausweis auf dem gleichen Wege der ersuchenden Regierung übermittelt werden.
Wenn das Aktenstück in zweifacher Ausfertigung übersendet worden ist, ist die Bestätigung der Zustellung auf eine dieser Ausfertigungen zu setzen oder ihr anzuheften.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023994
Alte Dokumentnummer
N2193218106R