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Art. 1

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 110.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 1.

Die Regierungen der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Begehren mit Ausnahme der eigenen Staatsangehörigen die Personen auszuliefern, die von den Gerichtsbehörden des einen Teiles wegen einer der im folgenden

Artikel 2 aufgezählten strafbaren Handlungen verfolgt werden oder verurteilt worden sind und sich im Gebiete des anderen Teiles befinden.

Unter belgischen Staatsangehörigen sind die belgischen Staatsbürger und die Angehörigen von Belgisch-Kongo zu verstehen. Den belgischen Staatsangehörigen werden die Angehörigen von Ruanda-Urundi gleichgestellt.

Die Auslieferung findet nur wegen solcher strafbaren Handlungen statt, die außerhalb des Gebietes des um die Auslieferung ersuchten Staates verübt wurden und nach der Gesetzgebung des ersuchenden und des ersuchten Staates mit einer einjährigen Freiheitsstrafe oder einer schwereren Strafe bedroht sind.

Wurde die strafbare Handlung, auf die sich das Auslieferungsbegehren gründet, außerhalb des Gebietes des ersuchenden Staates begangen, so kann diesem Begehren dann Folge gegeben werden, wenn die Gesetzgebung des ersuchten und des ersuchenden Staates die Verfolgung von Handlungen dieser Art auch dann rechtfertigt, wenn sie im Ausland verübt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023981

Alte Dokumentnummer

N2193218093R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A1/NOR12023981