Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 20.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Brüssel ausgetauscht werden. Er wird zehn Tage, nachdem er in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an in Kraft bleiben, an dem einer der Vertragsteile ihn gekündigt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in doppelter Ausfertigung in Wien, am 26. Jänner 1932.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12024000
Alte Dokumentnummer
N2193218112R