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Art. 20

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2010.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 20.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Brüssel ausgetauscht werden. Er wird zehn Tage, nachdem er in der durch die Gesetzgebung der Hohen Vertragschließenden Teile vorgeschriebenen Form veröffentlicht worden ist, in Kraft treten und bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an in Kraft bleiben, an dem einer der Vertragsteile ihn gekündigt hat.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Wien, am 26. Jänner 1932.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12024000

Alte Dokumentnummer

N2193218112R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A20/NOR12024000