Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1932Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Beachte
Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.
Text
Artikel 3.
Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß der Ausländer, dessen Auslieferung bewilligt worden ist, in keinem Falle wegen eines vor der Auslieferung begangenen politischen Deliktes, noch wegen einer mit einem solchen Delikte zusammenhängenden Tat verfolgt oder bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nachdem er freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden war, oder im Falle der Verurteilung, nachdem er seine Strafe verbüßt oder deren Nachsicht erlangt hatte, einen Monat lang Gelegenheit gehabt hat, das Land zu verlassen, oder daß er in der Folge wieder dahin zurückgekehrt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2025
Dokumentnummer
NOR12023983
Alte Dokumentnummer
N2193218095R