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Art. 3

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 310.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 3.

Es ist ausdrücklich festgesetzt, daß der Ausländer, dessen Auslieferung bewilligt worden ist, in keinem Falle wegen eines vor der Auslieferung begangenen politischen Deliktes, noch wegen einer mit einem solchen Delikte zusammenhängenden Tat verfolgt oder bestraft werden darf, es sei denn, daß er, nachdem er freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden war, oder im Falle der Verurteilung, nachdem er seine Strafe verbüßt oder deren Nachsicht erlangt hatte, einen Monat lang Gelegenheit gehabt hat, das Land zu verlassen, oder daß er in der Folge wieder dahin zurückgekehrt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023983

Alte Dokumentnummer

N2193218095R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A3/NOR12023983