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Art. 8

Fassungen
10.05.1932 bis 30.06.1962 — BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 810.05.193230.06.1962 BGBl. Nr. 120/1932 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1932,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

10.05.1932BGBl. Nr. 120/1932

Außerkrafttretensdatum

30.06.1962

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Beachte

Durch die Unabhängigkeitserklärungen von Belgisch-Kongo am 30.6.1960 und von Ruanda-Urundi am 1.7.1962 obsolet.

Text

Artikel 8.

Entwendete Sachen und solche Gegenstände, die bei dem Beschuldigten in Beschlag genommen worden sind, ferner die zur Verübung der strafbaren Handlung gebrauchten Mittel und Werkzeuge und überhaupt alle Beweismittel sollen nach Beurteilung der zuständigen Behörde gleichzeitig mit dem Auszuliefernden dem ersuchenden Staate übergeben werden. Diese Übergabe wird auch dann stattfinden, wenn die bereits bewilligte Auslieferung infolge des Ablebens oder der Flucht des Beschuldigten nicht mehr durchgeführt werden kann.

Sie hat sich auch auf alle jene Gegenstände dieser Art zu erstrecken, die von dem Beschuldigten in dem Staate, der die Auslieferung bewilligte, verborgen oder hinterlegt und erst später aufgefunden wurden.

Es bleiben jedoch die Rechte dritter Personen auch solche Gegenstände vorbehalten, und es sind ihnen diese nach Beendigung des Strafverfahrens wieder kostenfrei zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023988

Alte Dokumentnummer

N2193218100R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1932/120/A8/NOR12023988