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Art. 12

Fassungen
15.05.1932 bis 31.10.1992 — BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1215.05.193231.10.1992 BGBl. Nr. 90/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.05.1932BGBl. Nr. 90/1932

Außerkrafttretensdatum

31.10.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 12. (1) Die Gerichtsbehörden des einen Vertragsstaates können sich in Zivil- oder Handelssachen nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben an die zuständigen Behörden des andern Staates mit dem Begehren wenden, daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlungen vornehmen.

  1. Absatz 2,Das Ersuchschreiben ist durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Es muß mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetscher des ersuchenden oder des ersuchten Staates bestätigt ist.
  2. Absatz 3,Die Behörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet wurde, hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die Erledigung des Ersuchschreibens oder der Umstand, der ihr im Wege stand, ergibt. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und hievon den Konsul unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Rechtshilfeersuchen, Übermittlungsweg

Gesetzesnummer

10001806

Dokumentnummer

NOR12024012

Alte Dokumentnummer

N2193224880S