Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 12. (1) Die Gerichtsbehörden des einen Vertragsstaates können sich in Zivil- oder Handelssachen nach Maßgabe der Vorschriften ihrer Gesetzgebung durch Ersuchschreiben an die zuständigen Behörden des andern Staates mit dem Begehren wenden, daß diese innerhalb ihres Geschäftskreises eine Prozeßhandlung oder andere gerichtliche Handlungen vornehmen.
(2)Absatz 2,Das Ersuchschreiben ist durch den Konsul des ersuchenden Staates der von dem ersuchten Staate zu bezeichnenden Behörde zu übermitteln. Es muß mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen sein, deren Richtigkeit durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen beeideten Dolmetscher des ersuchenden oder des ersuchten Staates bestätigt ist.
(3)Absatz 3,Die Behörde, an die das Ersuchschreiben gerichtet wurde, hat dem Konsul das Schriftstück zu übersenden, aus dem sich die Erledigung des Ersuchschreibens oder der Umstand, der ihr im Wege stand, ergibt. Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Ersuchschreiben von Amts wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten und hievon den Konsul unverzüglich zu verständigen.
Schlagworte
Rechtshilfeersuchen, Übermittlungsweg
Dokumentnummer
NOR12024012
Alte Dokumentnummer
N2193224880S