Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 14. Alle Anstände, die sich anläßlich einer Zustellung auf Begehren des Konsuls oder anläßlich der Erledigung eines durch ihn übermittelten Rechtshilfeersuchens etwa ergeben sollten, sind im diplomatischen Wege zu bereinigen.
Dokumentnummer
NOR12024014
Alte Dokumentnummer
N2193224882S