Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
I. Abschnitt.römisch eins. Abschnitt.
Rechtsschutz.
Artikel 1. (1) Die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten genießen auf dem Gebiete des anderen hinsichtlich des gesetzlichen und gerichtlichen Schutzes ihrer Person und ihres Vermögens die gleiche Behandlung wie die Inländer.
(2)Absatz 2,Sie haben zu diesem Zwecke freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen und Förmlichkeiten wie die Inländer auftreten.
Dokumentnummer
NOR12024001
Alte Dokumentnummer
N2193224869S