Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtshilfe und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 90/1932 aufgehoben durch BGBl. Nr. 571/1992Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 22. (1) Das vorliegende Übereinkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Ankara ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es kann von jedem der beiden Staaten gekündigt werden; es bleibt jedoch während sechs Monaten von dem Tage, an dem es gekündigt worden ist, in Kraft.
Geschehen in Ankara, am 22. Juni 1930.
Dokumentnummer
NOR12024022
Alte Dokumentnummer
N2193224890S