Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1932Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1932,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
29/04 Internationales Wechsel- und Scheckrecht
Text
Artikel 20.
Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds so bald wie möglich veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2023
Dokumentnummer
NOR12024158
Alte Dokumentnummer
N2193228547S