Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisch-britisches Rechtshilfeabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 516/1933Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
Gemäß Artikel 15, a und c, des im Bundesgesetzblatt unter Nr. 45 aus 1932 kundgemachten österreichisch-britischen Rechtshilfeabkommens vom 31. März 1931 ist Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, mit Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 10. Oktober 1933 diesem Abkommen für Australien einschließlich der Gebiete von Papua und der Norfolk-Inseln und der Mandatsgebiete von Neuguinea und Nauru beigetreten.
Die Erweiterung des Geltungsbereiches tritt gemäß Artikel 15a, des Abkommens am 10. November 1933 in Kraft.
Anmerkung
Aus den Gebieten von Papua und Neuguinea ist der Staat
Papua-Neuguinea hervorgegangen, für den das österreichisch-britische
Rechtshilfeabkommen jedoch nicht gilt.
Dokumentnummer
NOR12024177
Alte Dokumentnummer
N2193314135P