Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
15.03.1933 bis 31.03.1992 — BGBl. Nr. 54/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 115.03.193331.03.1992 BGBl. Nr. 54/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbot von Einheitspreisgeschäften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.03.1933BGBl. Nr. 54/1933

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins, (1) Das Feilhalten und der Verkauf von Waren in der Betriebsform eines Einheitspreisgeschäftes ist verboten.

  1. Absatz 2,Unter "Einheitspreisgeschäften" im Sinne dieses Gesetzes werden Betriebsstätten verstanden, in denen Waren mehrerer handelsüblich nicht zusammengehöriger Warenarten ausschließlich oder überwiegend in einer oder mehreren feststehenden Preisstufen zum Verkauf angeboten werden.
  2. Absatz 3,Das Verbot gilt nicht für Einheitspreisgeschäfte, die schon am 1. Februar 1933 als solche betrieben worden sind. Für diese dürfen jedoch nur Verkaufsräume verwendet werden, die schon bis dahin diesem Zweck gedient haben.

Gesetzesnummer

10001818

Dokumentnummer

NOR12024195

Alte Dokumentnummer

N2193325275S