Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Einheitspreisgeschäften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1. (1) Das Feilhalten und der Verkauf von Waren in der Betriebsform eines Einheitspreisgeschäftes ist verboten.Paragraph eins, (1) Das Feilhalten und der Verkauf von Waren in der Betriebsform eines Einheitspreisgeschäftes ist verboten.
(2)Absatz 2,Unter "Einheitspreisgeschäften" im Sinne dieses Gesetzes werden Betriebsstätten verstanden, in denen Waren mehrerer handelsüblich nicht zusammengehöriger Warenarten ausschließlich oder überwiegend in einer oder mehreren feststehenden Preisstufen zum Verkauf angeboten werden.
(3)Absatz 3,Das Verbot gilt nicht für Einheitspreisgeschäfte, die schon am 1. Februar 1933 als solche betrieben worden sind. Für diese dürfen jedoch nur Verkaufsräume verwendet werden, die schon bis dahin diesem Zweck gedient haben.
Dokumentnummer
NOR12024195
Alte Dokumentnummer
N2193325275S