Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Einheitspreisgeschäften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. Unternehmungen dürfen in ihrer Firma, auf Geschäftsschildern, auf Anschlägen innerhalb und außerhalb der Verkaufsräume, auf Geschäftspapieren und auf für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Ankündigungen die Bezeichnung "Einheitspreisgeschäft" oder eine ähnliche, auf die besondere Art der Preiserstellung hinweisende Bezeichnung, auch in abgekürzter Form, nicht führen. Paragraph 2, Unternehmungen dürfen in ihrer Firma, auf Geschäftsschildern, auf Anschlägen innerhalb und außerhalb der Verkaufsräume, auf Geschäftspapieren und auf für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Ankündigungen die Bezeichnung "Einheitspreisgeschäft" oder eine ähnliche, auf die besondere Art der Preiserstellung hinweisende Bezeichnung, auch in abgekürzter Form, nicht führen.
Dokumentnummer
NOR12024196
Alte Dokumentnummer
N2193325276S