Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1011/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Zweiter Teil
Schlußvorschriften
§ 11. Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß ankündigt, anbietet oder gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft werden. Paragraph 11, Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß ankündigt, anbietet oder gewährt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit Geldstrafe bis zu 30 000 S bestraft werden.
Dokumentnummer
NOR12024188
Alte Dokumentnummer
N2193324971S