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§ 12

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 1011/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 1011/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 1011/1933

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12, (1) Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt, kann von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch auf Unterlassung kann auch von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden.

  1. Absatz 2,Wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß anbietet oder gewährt, kann nicht nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Nimmt in einem geschäftlichen Betriebe ein Angestellter oder Beauftragter Handlungen vor, die nach diesem Gesetz unzulässig sind, so ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.

Anmerkung

Zur Verjährung siehe § 14 DV, dRGBl. I S 120/1934.

Schlagworte

Verbandsklage, UWG, BGBl. Nr. 448/1984, Unternehmerhaftung

Gesetzesnummer

10001819

Dokumentnummer

NOR12024189

Alte Dokumentnummer

N2193324972S