Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1011/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 13. Wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des § 9 Z 2 anzusehen sind, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 12 Abs. 1). Paragraph 13, Wer Waren gegen Vorlage von Einkaufsausweisen, Berechtigungsscheinen und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, an Personen verkauft, die diese Waren weder in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten noch als Großverbraucher im Sinne des Paragraph 9, Ziffer 2, anzusehen sind, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (Paragraph 12, Absatz eins,).
Dokumentnummer
NOR12024190
Alte Dokumentnummer
N2193324973S