Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1011/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
§ 2.Paragraph 2,
Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf drei vom Hundert des Preises der Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten; er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher gewährt werden. Er darf nur gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung, erfolgt.
Schlagworte
Letztverbraucher, Kassaskonto, Skonto
Dokumentnummer
NOR12024179
Alte Dokumentnummer
N2193324962S