Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 1011/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 1011/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 1011/1933

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Erster Abschnitt

Barzahlungsnachlässe

Paragraph 2,

Der Preisnachlaß für Barzahlung (Barzahlungsnachlaß) darf drei vom Hundert des Preises der Ware oder der Dienstleistung nicht überschreiten; er darf auch einzelnen der letzten Verbraucher gewährt werden. Er darf nur gewährt werden, wenn die Gegenleistung unverzüglich nach der Lieferung der Ware oder der Bewirkung der gewerblichen Leistung durch Barzahlung oder in einer der Barzahlung gleichkommenden Weise, insbesondere durch Hingabe eines Schecks oder durch Überweisung, erfolgt.

Schlagworte

Letztverbraucher, Kassaskonto, Skonto

Gesetzesnummer

10001819

Dokumentnummer

NOR12024179

Alte Dokumentnummer

N2193324962S