Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 1011/1933 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 1011/1933 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 1011/1933

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zweiter Abschnitt

Mengennachlässe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Werden mehrere Stücke oder eine größere Menge von Waren in einer Lieferung veräußert, so kann ein Mengennachlaß gewährt werden, sofern dieser nach Art und Umfang sowie nach der verkauften Stückzahl oder Menge als handelsüblich anzusehen ist.
  2. Absatz 2,Der Mengennachlaß kann entweder durch Hingabe einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Menge der verkauften Ware oder durch einen Preisnachlaß gewährt werden.

Schlagworte

Mengenrabatt

Gesetzesnummer

10001819

Dokumentnummer

NOR12024184

Alte Dokumentnummer

N2193324967S