Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1011/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
Werden bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfanges oder beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Leistungen begründen, Mengennachlässe gewährt, so gilt die Vorschrift des § 7 entsprechend. Werden bei Aufträgen für mehrere gewerbliche Leistungen oder für eine gewerbliche Leistung größeren Umfanges oder beim Kauf von Dauer- oder Reihenkarten, die einen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Leistungen begründen, Mengennachlässe gewährt, so gilt die Vorschrift des Paragraph 7, entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12024185
Alte Dokumentnummer
N2193324968S