Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.08.1934 bis 31.12.1997 — BGBl. II Nr. 195/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.08.193431.12.1997 BGBl. II Nr. 195/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsnovelle 1934

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.08.1934BGBl. II Nr. 195/1934

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 2, (1) Lehnt ein zuständiger Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) das Ansuchen ab, einer zu gründenden Genossenschaft für den Fall ihrer Registrierung die Aufnahme in den Verband zuzusichern, so können die Personen, die nach dem Genossenschaftsvertrag die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben, bei der Behörde (Paragraph 8,) den Antrag stellen, ihnen die Vorlage der nach Paragraph eins, erforderlichen Zusicherung nachzusehen. Der ausdrücklichen Ablehnung der Aufnahme in einen Revisionsverband steht es gleich, wenn dieser das Ansuchen hierum nicht binnen vier Wochen erledigt hat.

  1. Absatz 2,Vor der Entscheidung über den Antrag hat die Behörde (Paragraph 8,) den Revisionsverband zur Angabe der Gründe aufzufordern, die ihn veranlaßt haben, dem Ansuchen nicht zu entsprechen. Dem Antrage darf nur dann Folge gegeben werden, wenn sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus gegen die Gründung der Genossenschaft keine sachlichen Bedenken ergeben und wenn die Mitglieder des ersten Vorstandes oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, die Gründer der Genossenschaft Gewähr dafür bieten, daß die Genossenschaft ihre Aufgabe im Geiste des Genossenschaftsgesetzes erfüllen wird.

Anmerkung

Statt: "Registrierung" jetzt: "Eintragung" in das Firmenbuch.

Gesetzesnummer

10001825

Dokumentnummer

NOR12024233

Alte Dokumentnummer

N2193422731S