Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsnovelle 1934
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 2. (1) Lehnt ein zuständiger Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) das Ansuchen ab, einer zu gründenden Genossenschaft für den Fall ihrer Registrierung die Aufnahme in den Verband zuzusichern, so können die Personen, die nach dem Genossenschaftsvertrag die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben, bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihnen die Vorlage der nach § 1 erforderlichen Zusicherung nachzusehen. Der ausdrücklichen Ablehnung der Aufnahme in einen Revisionsverband steht es gleich, wenn dieser das Ansuchen hierum nicht binnen vier Wochen erledigt hat.Paragraph 2, (1) Lehnt ein zuständiger Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) das Ansuchen ab, einer zu gründenden Genossenschaft für den Fall ihrer Registrierung die Aufnahme in den Verband zuzusichern, so können die Personen, die nach dem Genossenschaftsvertrag die Registrierung der Genossenschaft zu erwirken haben, bei der Behörde (Paragraph 8,) den Antrag stellen, ihnen die Vorlage der nach Paragraph eins, erforderlichen Zusicherung nachzusehen. Der ausdrücklichen Ablehnung der Aufnahme in einen Revisionsverband steht es gleich, wenn dieser das Ansuchen hierum nicht binnen vier Wochen erledigt hat.
(2)Absatz 2,Vor der Entscheidung über den Antrag hat die Behörde (§ 8) den Revisionsverband zur Angabe der Gründe aufzufordern, die ihn veranlaßt haben, dem Ansuchen nicht zu entsprechen. Dem Antrage darf nur dann Folge gegeben werden, wenn sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus gegen die Gründung der Genossenschaft keine sachlichen Bedenken ergeben und wenn die Mitglieder des ersten Vorstandes oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, die Gründer der Genossenschaft Gewähr dafür bieten, daß die Genossenschaft ihre Aufgabe im Geiste des Genossenschaftsgesetzes erfüllen wird.Vor der Entscheidung über den Antrag hat die Behörde (Paragraph 8,) den Revisionsverband zur Angabe der Gründe aufzufordern, die ihn veranlaßt haben, dem Ansuchen nicht zu entsprechen. Dem Antrage darf nur dann Folge gegeben werden, wenn sich vom wirtschaftlichen Standpunkte aus gegen die Gründung der Genossenschaft keine sachlichen Bedenken ergeben und wenn die Mitglieder des ersten Vorstandes oder, wenn ein solcher noch nicht gewählt worden ist, die Gründer der Genossenschaft Gewähr dafür bieten, daß die Genossenschaft ihre Aufgabe im Geiste des Genossenschaftsgesetzes erfüllen wird.
Anmerkung
Statt: "Registrierung" jetzt: "Eintragung" in das Firmenbuch.
Dokumentnummer
NOR12024233
Alte Dokumentnummer
N2193422731S