Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsnovelle 1934
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 3. (1) Der Anmeldung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Abänderung eines Genossenschaftsvertrages muß - abgesehen von der im § 4 bezeichneten Ausnahme - eine schriftliche Zustimmungserklärung des Revisionsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder der ihre Revision besorgenden Landesregierung angeschlossen sein.Paragraph 3, (1) Der Anmeldung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Abänderung eines Genossenschaftsvertrages muß - abgesehen von der im Paragraph 4, bezeichneten Ausnahme - eine schriftliche Zustimmungserklärung des Revisionsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder der ihre Revision besorgenden Landesregierung angeschlossen sein.
(2)Absatz 2,Genossenschaften, für die der Revisor vom Gericht zu bestellen ist, müssen daher vor der Anmeldung einer solchen Abänderung des Genossenschaftsvertrages einen zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) um ihre Aufnahme oder die Landesregierung um Übernahme der Revision ersuchen. Wird das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband oder das Ansuchen um Ausstellung der nach Absatz 1 erforderlichen Zustimmungserklärung nicht binnen vier Wochen erledigt, so gilt es als abgelehnt.Genossenschaften, für die der Revisor vom Gericht zu bestellen ist, müssen daher vor der Anmeldung einer solchen Abänderung des Genossenschaftsvertrages einen zuständigen Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) um ihre Aufnahme oder die Landesregierung um Übernahme der Revision ersuchen. Wird das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband oder das Ansuchen um Ausstellung der nach Absatz 1 erforderlichen Zustimmungserklärung nicht binnen vier Wochen erledigt, so gilt es als abgelehnt.
Dokumentnummer
NOR12024234
Alte Dokumentnummer
N2193422732S