Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.08.1934 bis 31.12.1997 — BGBl. II Nr. 195/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 323.08.193431.12.1997 BGBl. II Nr. 195/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsnovelle 1934

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.08.1934BGBl. II Nr. 195/1934

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 3, (1) Der Anmeldung einer den Gegenstand des Unternehmens betreffenden Abänderung eines Genossenschaftsvertrages muß - abgesehen von der im Paragraph 4, bezeichneten Ausnahme - eine schriftliche Zustimmungserklärung des Revisionsverbandes, dem die Genossenschaft angehört, oder der ihre Revision besorgenden Landesregierung angeschlossen sein.

  1. Absatz 2,Genossenschaften, für die der Revisor vom Gericht zu bestellen ist, müssen daher vor der Anmeldung einer solchen Abänderung des Genossenschaftsvertrages einen zuständigen Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) um ihre Aufnahme oder die Landesregierung um Übernahme der Revision ersuchen. Wird das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband oder das Ansuchen um Ausstellung der nach Absatz 1 erforderlichen Zustimmungserklärung nicht binnen vier Wochen erledigt, so gilt es als abgelehnt.

Gesetzesnummer

10001825

Dokumentnummer

NOR12024234

Alte Dokumentnummer

N2193422732S