Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsnovelle 1934
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 4. Wird im Falle des § 3 das Ansuchen um Aufnahme in einen zuständigen Revisionsverband oder um Ausstellung der Zustimmungserklärung abgelehnt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihr die Vorlage der nach § 3 beizubringenden Erklärung nachzusehen. In diesem Falle gelten die Vorschriften des § 2, Absatz 2, entsprechend. Paragraph 4, Wird im Falle des Paragraph 3, das Ansuchen um Aufnahme in einen zuständigen Revisionsverband oder um Ausstellung der Zustimmungserklärung abgelehnt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (Paragraph 8,) den Antrag stellen, ihr die Vorlage der nach Paragraph 3, beizubringenden Erklärung nachzusehen. In diesem Falle gelten die Vorschriften des Paragraph 2,, Absatz 2, entsprechend.
Dokumentnummer
NOR12024235
Alte Dokumentnummer
N2193422733S