Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1991 bis 31.12.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199131.12.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsnovelle 1934

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 5, Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus oder hört sie auf, der Revision der Landesregierung zu unterliegen, so hat sie dem Firmenbuchgericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) aufgenommen worden ist, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (Paragraph 8,) einen Antrag im Sinne des Paragraph 6, eingebracht hat. Erbringt die Genossenschaft dem Firmenbuchgericht einen solchen Nachweis nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 14,, Absatz 5, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, dem Gerichte erstatteten Anzeige, daß sie aus dem Revisionsverband ausgeschieden ist oder der Revision der Landesregierung nicht mehr unterliegt, so bewirkt der Ablauf dieser Frist ihre Auflösung. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Firmenbuchgericht mit Beschluß festzustellen; im Beschlusse ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.

Gesetzesnummer

10001825

Dokumentnummer

NOR12024236

Alte Dokumentnummer

N2193422734S