Kurztitel
Genossenschaftsnovelle 1934
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 5. Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus oder hört sie auf, der Revision der Landesregierung zu unterliegen, so hat sie dem Firmenbuchgericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) aufgenommen worden ist, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) einen Antrag im Sinne des § 6 eingebracht hat. Erbringt die Genossenschaft dem Firmenbuchgericht einen solchen Nachweis nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der gemäß § 4 oder § 14, Absatz 5, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, dem Gerichte erstatteten Anzeige, daß sie aus dem Revisionsverband ausgeschieden ist oder der Revision der Landesregierung nicht mehr unterliegt, so bewirkt der Ablauf dieser Frist ihre Auflösung. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Firmenbuchgericht mit Beschluß festzustellen; im Beschlusse ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist. Paragraph 5, Scheidet eine Genossenschaft aus einem Revisionsverband aus oder hört sie auf, der Revision der Landesregierung zu unterliegen, so hat sie dem Firmenbuchgericht ehestens nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) aufgenommen worden ist, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (Paragraph 8,) einen Antrag im Sinne des Paragraph 6, eingebracht hat. Erbringt die Genossenschaft dem Firmenbuchgericht einen solchen Nachweis nicht binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der gemäß Paragraph 4, oder Paragraph 14,, Absatz 5, des Gesetzes vom 10. Juni 1903, R. G. Bl. Nr. 133, dem Gerichte erstatteten Anzeige, daß sie aus dem Revisionsverband ausgeschieden ist oder der Revision der Landesregierung nicht mehr unterliegt, so bewirkt der Ablauf dieser Frist ihre Auflösung. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist vom Firmenbuchgericht mit Beschluß festzustellen; im Beschlusse ist der Tag anzugeben, an dem die Rechtsfolge eingetreten ist.