Kurztitel
Genossenschaftsnovelle 1934
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 6. Wird im Falle des § 5 das Ansuchen der Genossenschaft, sie in einen zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) aufzunehmen, abgelehnt oder nicht binnen vier Wochen erledigt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) den Antrag stellen, ihr den Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband nachzusehen. Die Vorschriften des § 2, Absatz 2, gelten entsprechend. Die Behörde hat eine Ausfertigung des über den Antrag ergehenden Bescheides dem Firmenbuchgericht zur Anmerkung im Firmenbuch zuzustellen. Die Abweisung des Antrages bewirkt die Auflösung der Genossenschaft. Paragraph 6, Wird im Falle des Paragraph 5, das Ansuchen der Genossenschaft, sie in einen zuständigen Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) aufzunehmen, abgelehnt oder nicht binnen vier Wochen erledigt, so kann die Genossenschaft bei der Behörde (Paragraph 8,) den Antrag stellen, ihr den Nachweis der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband nachzusehen. Die Vorschriften des Paragraph 2,, Absatz 2, gelten entsprechend. Die Behörde hat eine Ausfertigung des über den Antrag ergehenden Bescheides dem Firmenbuchgericht zur Anmerkung im Firmenbuch zuzustellen. Die Abweisung des Antrages bewirkt die Auflösung der Genossenschaft.