Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsnovelle 1934
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 195/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 7. Genossenschaften, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder einem zuständigen Revisionsverband (§ 1, Absatz 1) angehören noch der Revision der Landesregierung unterliegen, haben dem Firmenbuchgericht binnen sechs Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen worden sind, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (§ 8) einen Antrag im Sinne des § 6 eingebracht hat. Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten entsprechend; doch beträgt die Frist, nach deren Ablauf das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband nach § 6 als abgelehnt gilt, drei Monate. Paragraph 7, Genossenschaften, die nach dem Genossenschaftsvertrag zur Gewährung oder Vermittlung von Krediten befugt sind und am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder einem zuständigen Revisionsverband (Paragraph eins,, Absatz 1) angehören noch der Revision der Landesregierung unterliegen, haben dem Firmenbuchgericht binnen sechs Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuweisen, daß sie in einen zuständigen Revisionsverband aufgenommen worden sind, daß die Landesregierung die Revision übernommen oder daß die Genossenschaft bei der Behörde (Paragraph 8,) einen Antrag im Sinne des Paragraph 6, eingebracht hat. Die Vorschriften der Paragraphen 5 und 6 gelten entsprechend; doch beträgt die Frist, nach deren Ablauf das Ansuchen um Aufnahme in einen Revisionsverband nach Paragraph 6, als abgelehnt gilt, drei Monate.
Dokumentnummer
NOR12024238
Alte Dokumentnummer
N2193422736S