Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 92/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 8, 12b, 18a, 20f, 23a und 51, BGBl. II Nr. 221/1934)In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen Anmerkung, Zu den Paragraphen 8, 12 b, 18 a, 20 f, 23 a und 51, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
(1)Absatz eins,Art. II bis V treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Artikel römisch zwei bis römisch fünf treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. II und III dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.Artikel römisch zwei und römisch drei dieses Bundesgesetzes sind, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, auf Verfahren (Konkurs, Anschlusskonkurs, Ausgleichsverfahren) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
(3)Absatz 3,§ 12b KO in der Fassung des Art. II sowie § 12b AO in der Fassung des Art. III sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.Paragraph 12 b, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, sowie Paragraph 12 b, AO in der Fassung des Artikel römisch drei, sind bei Leistungen, die vor dem 1. Jänner 2004 erbracht wurden, nur dann anzuwenden, soweit die Leistungen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Regeln des Eigenkapitalersatzrechts Eigenkapital ersetzend sind.
(4)Absatz 4,§ 26a KO und § 20f AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.Paragraph 26 a, KO und Paragraph 20 f, AO sind auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erbracht werden.
(5)Absatz 5,§ 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Art. II ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.Paragraph 32, Absatz 2, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, ist auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten vorgenommen werden.
(6)Absatz 6,§ 67 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 KO in der Fassung des Art. II sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.Paragraph 67, Absatz 3 und Paragraph 70, Absatz eins, KO in der Fassung des Artikel römisch zwei, sind auf Anträge auf Konkurseröffnung, die nach dem 31. Dezember 2003 bei Gericht einlangen, anzuwenden.
(7)Absatz 7,§ 21 URG in der Fassung des Art. IV ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.Paragraph 21, URG in der Fassung des Artikel römisch vier, ist auf Reorganisationsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 eingeleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR40045689