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§ 12a AO

Fassungen
01.10.1997 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12a01.10.199730.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. September

1997 eröffnet werden.

Text

Räumungsexekution

Paragraph 12 a,

Auf Antrag des Schuldners darf eine Exekution zur Räumung eines Bestandobjekts, in dem das Unternehmen betrieben wird, wegen Nichtzahlung des Bestandzinses in der Zeit vor Ausgleichseröffnung erst vollzogen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    das Ausgleichsverfahren nach Paragraph 67, eingestellt wurde oder
  2. Ziffer 2
    dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde oder
  3. Ziffer 3
    die Forderung des Bestandgebers nach Paragraph 53, wieder auflebt. Wird die Forderung mit dem im Ausgleich festgesetzten Betrag rechtzeitig voll befriedigt, so ist die Räumungsexekution auf Antrag des Schuldners einzustellen. Das Bestandverhältnis gilt als fortgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039558

Alte Dokumentnummer

N2199748382L