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§ 17 AO

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.198330.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Rechte der Mitschuldner und Bürgen.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Mitschuldner zur ungeteilten Hand und Bürgen des Schuldners können im Ausgleichsverfahren das Begehren auf Ersatz der vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens von ihnen auf die Forderung geleisteten Zahlungen stellen, soweit ihnen ein Rückgriff gegen den Schuldner zusteht.
  2. Absatz 2,In Ansehung der Zahlungen, die sie infolge ihrer Haftung etwa künftig treffen könnten, bleibt ihnen vorbehalten, ihre Ansprüche im Ausgleichsverfahren für den Fall anzumelden, daß die Forderung von dem Gläubiger im Ausgleichsverfahren nicht geltend gemacht wird.
  3. Absatz 3,Nach der Eröffnung des Verfahrens können Mitverpflichtete des Schuldners die Forderung vom Gläubiger oder von einem Nachmanne, der gegen sie Rückgriff nehmen kann, einlösen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024265

Alte Dokumentnummer

N2193426641S