Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Abs. 2 bis Abs. 5 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. Absatz 2 bis Absatz 5, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30.
Juni 2002 eröffnet werden (vgl. Art. VI Abs. 3, BGBl. I Nr. 75/2002).Juni 2002 eröffnet werden vergleiche Artikel römisch sechs, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2002,).
Text
Vierter Abschnitt
Organe des Ausgleichsverfahrens
Ausgleichsverwalter
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Das Ausgleichsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Ausgleichsverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Ausgleichsverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Ausgleichsverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2)Absatz 2,Zum Ausgleichsverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Ausgleichs- und Konkurswesen hat.
(3)Absatz 3,Die in Aussicht genommene Person muss in Ausgleichsverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn der Ausgleich ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Ausgleichs- und Konkurswesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(4)Absatz 4,Der Ausgleichsverwalter erhält eine Bestellungsurkunde.
(5)Absatz 5,Zum Ausgleichsverwalter kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Ausgleichsverwaltung vertritt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030304