Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Ein Gläubiger, dessen Stimmrecht von einem anderen Gläubiger, vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, nimmt zunächst an der Abstimmung teil. Soweit der Bestand oder die Höhe einer Forderung vom Schuldner oder vom Ausgleichsverwalter bestritten wird, gilt auch das Stimmrecht der Forderung als bestritten.
(2)Absatz 2,Stellt sich heraus, daß das Ergebnis der Abstimmung verschieden ist, je nachdem die von einem solchen Gläubiger abgegebene Stimme gezählt wird oder nicht, so hat das Ausgleichsgericht nach Einvernehmung der Beteiligten zu entscheiden, ob und inwieweit die Stimme dieses Gläubigers zu zählen ist.
(3)Absatz 3,Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) bestritten ist.Die vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung, wenn die Höhe des Ausfalles (Paragraph 39,, Absatz 2 und 3) bestritten ist.
(4)Absatz 4,Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (§ 39, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.Entscheidungen, durch die einer Forderung aus einem ihren Bestand oder ihre Höhe oder die Höhe ihres Ausfalles (Paragraph 39,, Absatz 2 und 3) berührenden Grunde das Stimmrecht aberkannt wird, sind im Anmeldungsverzeichnis anzumerken.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR12024298
Alte Dokumentnummer
N2193426674S