Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Wirkung und Bekanntmachung der Aufhebung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Soweit der Ausgleich oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt der Schuldner durch die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
(2)Absatz 2,Mit der Aufhebung erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats.
(3)Absatz 3,Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach § 6 vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Abs. 1 nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.Die Aufhebung ist gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wird, öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist zu veranlassen, daß die nach Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Verfahrens gelöscht und, soweit Absatz eins, nichts anderes ergibt, alle die freie Verfügung des Schuldners beschränkenden Maßnahmen aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR12024314
Alte Dokumentnummer
N2193426690S