Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Überwachung und Enthebung des Sachwalters
§ 60. (1) Das Ausgleichsgericht hat den Sachwalter zu überwachen.
§ 34 ist entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann den Sachwalter aus wichtigen Gründen entheben.
§ 35 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 35, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.Lehnt der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Sachwalter zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Sachwalters ist öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 29, Absatz 2, 3 und 5 und Paragraph 29 b, sind entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR40030311