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§ 65 AO

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6501.01.198330.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Text

Fortsetzung des Verfahrens

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Wird das Ausgleichsverfahren nicht aufgehoben, so ist es fortzusetzen; der dem Schuldner im Ausgleichsverfahren gewährte Konkurs- und Vollstreckungsschutz endet jedoch schon mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs.
  2. Absatz 2,Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners oder das Anmerkung, richtig: des) Ausgleichsverwalters durch das Ausgleichsgericht für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Ausgleichsverwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 58, ist anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Verfahren ist einzustellen:
    1. Ziffer eins
      wenn innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der letzten im Ausgleich bestimmten Zahlungsfrist kein Antrag nach Absatz 2, vorliegt oder wenn der Antrag abgelehnt wird;
    2. Ziffer 2
      wenn der Schuldner seiner Verpflichtung zur bescheidenen Lebensführung zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      wenn sich herausstellt, daß der Ausgleich nicht erfüllt werden kann; der Ausgleichsverwalter ist zu einer solchen Anzeige verpflichtet, sobald er den Eintritt dieses Einstellungsgrundes zu besorgen hat.
  4. Absatz 4,Das Ausgleichsverfahren kann eingestellt werden, wenn der Schuldner Verfügungsbeschränkungen (Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3) oder überhaupt den Interessen der Gläubiger zuwiderhandelt.
  5. Absatz 5,Auf Einstellungsbeschlüsse ist Paragraph 69, Absatz 2 bis 4, wenn die Einstellung auf Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 oder auf Absatz 4, beruht, auch Paragraph 69, Absatz eins, anzuwenden.
  6. Absatz 6,Über Rekurse gegen Beschlüsse über die Beendigung und die Einstellung entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Schlagworte

Konkursschutz, Exekutionssperre

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024321

Alte Dokumentnummer

N2193426697S