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§ 69 AO

Fassungen
01.10.1997 bis 30.06.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6901.10.199730.06.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 6920.08.199730.09.1997 § → § BGBl. I Nr. 114/1997
§ 6901.01.198319.08.1997 BGBl. Nr. 370/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Nach Artikel römisch zwölf, Absatz 6, IRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, ist die

Neufassung der Überschrift und Absatz eins, auf Verfahren anzuwenden, die

nach dem 30. September 1997 eröffnet werden.

Text

Entscheidung über Anschlußkonkurs

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Zugleich mit der Fassung des Einstellungsbeschlusses nach Paragraph 67, oder des Beschlusses, mit dem dem Ausgleich die Bestätigung versagt wird, hat das Ausgleichsgericht von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Konkurs zu eröffnen ist.
  2. Absatz 2,Wird der Konkurs eröffnet, so ist der Einstellungsbeschluß oder der Versagungsbeschluß gemeinsam mit dem Konkursedikt, ansonsten gleich dem Beschluß, mit dem das Ausgleichsverfahren eröffnet wurde, gesondert öffentlich bekanntzumachen; bei der Bekanntmachung eines Versagungsbeschlusses ist in jedem Fall auf Paragraph 52, Absatz 2, hinzuweisen. Gleichzeitig mit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses ist unter Bedachtnahme auf Absatz 3 und 4 zu veranlassen, daß die gemäß Paragraph 6, vollzogenen Anmerkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gelöscht werden.
  3. Absatz 3,Die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens enden, wenn der Konkurs von Amts wegen eröffnet wird, mit Beginn des Tages, der der öffentlichen Bekanntmachung des Konkursedikts folgt, sonst mit der gesonderten öffentlichen Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses oder des Versagungsbeschlusses. Paragraph 7, Absatz 2, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Mit dem Ende der Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erlischt das Amt des Ausgleichsverwalters und der Mitglieder des Gläubigerbeirats. Wird der Konkurs nicht eröffnet, so tritt der Schuldner mit der öffentlichen Bekanntmachung wieder in sein Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

Anmerkung

ÜR: Art. XII Abs. 5 IRÄG 1997, BGBl. I Nr. 114/1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12039573

Alte Dokumentnummer

N2199748397L