Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Elfter Abschnitt.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft
oder eines Gesellschafters, einer
Verlassenschaft oder einer juristischen Person.Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder eines Gesellschafters, einer, Verlassenschaft oder einer juristischen Person.
Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft
oder Verlassenschaft.Ausgleich einer eingetragenen Personengesellschaft, oder Verlassenschaft.
§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Ist der Schuldner eine eingetragene Personengesellschaft oder eine Verlassenschaft, so kann der Ausgleich nur mit Zustimmung sämtlicher persönlich haftenden Gesellschafter oder sämtlicher Erben geschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die Rechtswirkungen des Ausgleiches kommen, soweit im Ausgleich nichts anderes bestimmt ist, einem jeden solchen Gesellschafter oder Erben gegenüber den Gesellschaftsgläubigern oder Erbschaftsgläubigern zustatten.
Anmerkung
Art. XIX Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 120/2005 lautet: "In den §§ ...
73 Abs. 1, ... wird der Ausdruck „Handelsgesellschaft“ jeweils durch
den Ausdruck „eingetragene Personengesellschaft“ ersetzt." Die
Anweisung wurde auch in den Überschriften zum Elften Abschnitt und
zu § 73 in der grammatikalisch richtigen Form durchgeführt.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR40070500