Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
§ 82. (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; § 5 ist anzuwenden.Paragraph 82, (1) Die Eröffnung des Vorverfahrens ist durch ein Edikt öffentlich bekanntzumachen; Paragraph 5, ist anzuwenden.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
Bezeichnung des Gerichtes;
Namen (Firma) und Wohnort des Schuldners sowie Sitz des Unternehmens (der Niederlassung);
Namen und Anschrift des vorläufigen Verwalters;
Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf § 86 Abs. 5;Ort, Zeit und Zweck der Tagsatzung samt einem Hinweis auf Paragraph 86, Absatz 5,;
eine Beschränkung im Sinn des § 3 Abs. 2, wenn eine solche angeordnet wurde;eine Beschränkung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2,, wenn eine solche angeordnet wurde;
im Fall des § 80 Abs. 2 auch Angaben im Sinn des § 4 Abs. 2 Z 5 und 6.im Fall des Paragraph 80, Absatz 2, auch Angaben im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 und 6,
(3)Absatz 3,Die Tagsatzung ist auf längstens drei Wochen anzuordnen.
(4)Absatz 4,Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des § 6 angemerkt wird. § 77a KO gilt sinngemäß.Das Gericht hat zu veranlassen, daß die Eröffnung des Vorverfahrens im Sinn des Paragraph 6, angemerkt wird. Paragraph 77 a, KO gilt sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12024338
Alte Dokumentnummer
N2193426714S