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§ 83 AO

Fassungen
01.01.1983 bis 30.09.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8301.01.198330.09.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausgleichsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997

Abkürzung

AO

Index

23/02 Anfechtungsordnung

Beachte

Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.

Text

Wirkungen

Paragraph 83, (1) Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Vorverfahrens treten mit dem Beginn des Tages ein, an dem das Edikt an der Gerichtstafel des Ausgleichsgerichts angeschlagen worden ist.

  1. Absatz 2,In welcher Art Forderungen, die vor der Eröffnung des Verfahrens bereits entstanden waren oder nach dieser entstehen, durch das Vorverfahren berührt werden, ist nach den für die Wirkungen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens maßgebenden Bestimmungen zu beurteilen; jedoch ist Paragraph 7, Absatz 2 und 3 mit der Änderung anzuwenden, daß an die Stelle der Entscheidung über die Ausgleichsbestätigung der Beschluß über den Aufhebungsantrag tritt. Für die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände gilt Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, entsprechend.
  2. Absatz 3,Die Entscheidung über einen Ausgleichsantrag bleibt auf die Dauer des im Paragraph 80, Absatz 3, bezeichneten Zeitraums, wenn jedoch vor dessen Ende einer der im Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Umstände hervorkommt, bis dahin ausgesetzt.
  3. Absatz 4,Im Vorverfahren sind die Paragraphen 20 b bis 20 d nicht anzuwenden. Bestimmungen anderer Gesetze über die Lösung von Verträgen bleiben unberührt. Auf Vereinbarungen und sonstige vor der Eröffnung des Vorverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen, mit denen der Eröffnung dieses Verfahrens eine dem Schuldner nachteilige Wirkung oder Rechtsfolge beigelegt wird, ist Paragraph 20 e, anzuwenden.
  4. Absatz 5,Für die Wirkungen auf Rechtshandlungen des Schuldners gilt Paragraph 8, entsprechend; jedoch darf vor dem Beginn der Tagsatzung die Schließung des Unternehmens nicht bewilligt werden.

Gesetzesnummer

10001827

Dokumentnummer

NOR12024339

Alte Dokumentnummer

N2193426715S