Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
Prüfung und Bericht
§ 85. (1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (§ 31):Paragraph 85, (1) Der vorläufige Verwalter hat die Prüfung der Reorganisierbarkeit des Unternehmens sofort in Angriff zu nehmen; er hat dem Ausgleichsgericht und dem vorläufigen Beirat schriftlich, wenn dies aber nicht rechtzeitig möglich ist, mündlich vor der Tagsatzung zu berichten (Paragraph 31,):
ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (§ 80 Abs. 1 Z 1 lit. b) sachdienlich erscheinen;ob und inwieweit die vom Schuldner in Aussicht genommenen Reorganisationsmaßnahmen (Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,) sachdienlich erscheinen;
wer neben dem Schuldner an der Fortführung interessiert ist;
welche Haltung die Belegschaft des Unternehmens zur Fortführung einnimmt;
in welchem Ausmaß insbesondere nach Auffassung der Abgabengläubiger und der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung Ausfälle erleiden könnten, die sie bei sofortiger Schließung und Abwicklung des Unternehmens nicht träfen;
ob und unter welchen Voraussetzungen Dritte, insbesondere, weil sie an der Fortführung interessiert sind, bereit sind, dem Unternehmen neue Mittel zuzuführen und Ausfälle, die Gläubiger bei Fehlschlagen der angestrebten Fortführung erleiden könnten, zu tragen.
(2)Absatz 2,Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Abs. 1 äußern können.Auf Antrag des vorläufigen Verwalters oder des vorläufigen Beirats sind auch Personen und Einrichtungen, auf die die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 zutreffen, von der Tagsatzung mit dem Beifügen zu verständigen, daß sie sich bis zu dieser schriftlich oder in dieser mündlich im Sinn des Absatz eins, äußern können.
Dokumentnummer
NOR12024341
Alte Dokumentnummer
N2193426717S