Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 114/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 88Paragraph 88
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Beachte
Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote:Im Titel der Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1997,.
Text
Aufhebung
§ 88. (1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben, wenn der Schuldner oder der vorläufige Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) behoben ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen hat.Paragraph 88, (1) Das Vorverfahren ist auf Antrag des Schuldners oder des vorläufigen Verwalters aufzuheben, wenn der Schuldner oder der vorläufige Verwalter glaubhaft macht, daß die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) behoben ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Schuldner die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht beantragt oder wenn er einen solchen Antrag wieder zurückgezogen hat.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung des Ausgleichsgerichts über den Aufhebungsantrag ist allen Gläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Wird das Verfahren aufgehoben, so ist die Entscheidung öffentlich bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach § 7 Abs. 2 ausgesetzt war, als nicht gestellt. § 58 ist entsprechend anzuwenden.Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Vorverfahren aufgehoben wird, gelten Konkursanträge, über die die Entscheidung nach Paragraph 7, Absatz 2, ausgesetzt war, als nicht gestellt. Paragraph 58, ist entsprechend anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Vorverfahren eingestellt wird (§ 90).Der Beschluß, mit dem der Aufhebungsantrag abgewiesen wird, steht mit dem Eintritt seiner Rechtskraft einem Beschluß gleich, mit dem das Vorverfahren eingestellt wird (Paragraph 90,).
(5)Absatz 5,Über Rekurse gegen Beschlüsse über den Aufhebungsantrag entscheidet das Oberlandesgericht endgültig.
Dokumentnummer
NOR12024344
Alte Dokumentnummer
N2193426720S