Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausgleichsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/1934 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010
Index
23/02 Anfechtungsordnung
Text
Verjährung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Durch die Anmeldung einer Forderung im Ausgleichsverfahren wird ihre Verjährung während der Dauer des Verfahrens und, wenn dieses aufgehoben wird, bis zum Ablauf der im Ausgleich für die letzte Zahlung bestimmten Frist unterbrochen.
(2)Absatz 2,Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Abs. 1 mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.Wird die Forderung vom Schuldner bestritten, so ist Absatz eins, mit der Änderung anzuwenden, daß die Verjährung gehemmt wird.
Schlagworte
Forderungsanmeldung, Verjährungsunterbrechung, Unterbrechung,
Verjährungshemmung, Hemmung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2010
Dokumentnummer
NOR12024257
Alte Dokumentnummer
N2193426633S