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§ 13 Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Fassungen
01.03.1940 bis 31.03.1992 — dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.03.194031.03.1992 dRGBl. I S 120/1934 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.03.1940dRGBl. I S 120/1934

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Dritter Abschnitt

Treuvergütung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei Markenwaren, die in verschlossenen Packungen abgegeben werden, kann deren Hersteller eine Vergütung dadurch gewähren, daß er der Ware einen Gutschein beipackt und gegen eine bestimmte Anzahl gesammelter Gutscheine einen Barbetrag auszahlt (Treuvergütung). Der Reichswirtschaftsminister kann die Gewährung einer Treuvergütung nach Satz 1 untersagen, wenn sie nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der Verhältnisse in dem Geschäfts- oder Warenzweig nicht angemessen erscheint.
  2. Absatz 2,Die Gewährung von Preisnachlässen durch den Wiederverkäufer einer Markenware wird durch die Gewährung einer Treuvergütung nach Absatz eins, nicht berührt.

Gesetzesnummer

10001828

Dokumentnummer

NOR12024215

Alte Dokumentnummer

N2193410692T