Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rabattgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 120/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Dritter Abschnitt
Treuvergütung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Bei Markenwaren, die in verschlossenen Packungen abgegeben werden, kann deren Hersteller eine Vergütung dadurch gewähren, daß er der Ware einen Gutschein beipackt und gegen eine bestimmte Anzahl gesammelter Gutscheine einen Barbetrag auszahlt (Treuvergütung). Der Reichswirtschaftsminister kann die Gewährung einer Treuvergütung nach Satz 1 untersagen, wenn sie nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der Verhältnisse in dem Geschäfts- oder Warenzweig nicht angemessen erscheint.
(2)Absatz 2,Die Gewährung von Preisnachlässen durch den Wiederverkäufer einer Markenware wird durch die Gewährung einer Treuvergütung nach Abs. 1 nicht berührt.Die Gewährung von Preisnachlässen durch den Wiederverkäufer einer Markenware wird durch die Gewährung einer Treuvergütung nach Absatz eins, nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12024215
Alte Dokumentnummer
N2193410692T