Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rabattgesetz - Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 120/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992dRGBl. römisch eins S 120 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Sachverständige Prüfer im Sinne des § 4 Abs. 2 des Rabattgesetzes sind: Sachverständige Prüfer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Rabattgesetzes sind:
die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder die Gesellschaften, die in die bei der Hauptstelle für die öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer geführte Liste der zur Wirtschaftsprüfertätigkeit zugelassenen Gesellschaften eingetragen sind;
die beeidigten Bücherrevisoren;
die Diplombücherrevisoren
diejenigen, welche die Prüfung als Diplomkaufmann oder Diplomvolkswirt oder eine gleichartige Prüfung bestanden und mindestens ein Jahr lang im Prüfungswesen gearbeitet haben.
Schlagworte
Rabattgesetz, dRGBl. I S 1011/1933
Dokumentnummer
NOR12024209
Alte Dokumentnummer
N2193410686T