Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Verbot des § 1 gilt ferner nicht für die Gewährung von Zugaben folgender Art:Das Verbot des Paragraph eins, gilt ferner nicht für die Gewährung von Zugaben folgender Art:
von Reklamegegenständen, die als solche durch eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung des reklamtreibenden Unternehmens gekennzeichnet sind;
von geringwertigen Kleinigkeiten anderer Art, sofern sie nicht zu Zusammenstellungen bestimmt sind, die einen die Summe der Werte der gewährten Einzelgegenstände übersteigenden Wert besitzen.
(2)Absatz 2,Die Gewährung der im Absatz 1 bezeichneten Zugaben ist jedoch verboten, wenn sie vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12024221
Alte Dokumentnummer
N2193410813R