Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 196/1934 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
13.03.1971
Außerkrafttretensdatum
31.03.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Wer dem Verbot (§ 1) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 15 000 S bestraft. Ist der Täter wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft worden, so kann an Stelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden. Die Bestimmungen des § 19 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung. Wer dem Verbot (Paragraph eins,) zuwiderhandelt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 15 000 S bestraft. Ist der Täter wegen einer solchen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft worden, so kann an Stelle oder neben der Geldstrafe auf Arrest bis zu drei Monaten erkannt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 19, des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, B. G. Bl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.
Anmerkung
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist als BGBl. Nr. 448/1984 wiederverlautbart worden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12024222
Alte Dokumentnummer
N2193410814R